Satzung des FORUM THEATER Pinneberg e.V.
§1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "FORUM THEATER Pinneberg". Er hat seinen Sitz in 25421 Pinneberg und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung lautet der Name „FORUM THEATER Pinneberg e.V.". Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, die Förderung des Dialoges zwischen den Generationen, die Förderung der Völkerverständigung durch kulturellen Austausch, langfristig die Errichtung eines Theaters und deren Betrieb als kulturelles Zentrum der Stadt. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Einübung und Aufführung von Theaterstücken durch den Verein, Veranstaltung von Seminaren, Festivals, Tagungen, Ausstellungen, Durchführung von Gastspielen.
§3 Mittelverwendung
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Mitgliedschaft
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Aktives Mitglied können natürliche, aber auch juristische Personen werden. Kinder und Jugendliche bedürfen einer schriftlichen Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.
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Fördermitglied können natürliche, aber auch juristische Personen werden. Kinder und Jugendliche bedürfen einer schriftlichen Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.
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Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
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Stimmberechtigt sind nur die in Absatz l genannten Mitglieder.
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Der Vorstand ist berechtigt, einzelne Personen zu Ehrenmitgliedern zu ernennen.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist jederzeit unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende zulässig.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen in grober Weise verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekanntzumachen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden.
Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Wird Berufung nicht oder nicht fristgemäß eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluss, so dass die Mitgliedschaft als beendet gilt. Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist: Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
§6 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Hohe des Jahresbeitrages und Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§7 Organe des Vereins
Die Vereinsorgane sind:
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der Vorstand
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die Mitgliederversammlung
§8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
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dem/ der 1 -Vorsitzenden
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dem/ der 2. Vorsitzenden (stellvertretender Vorsitzender)
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dem Kassenwart/ der Kassenwartin
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dem Schriftführer/ der Schriftführerin
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dem Pressesprecher/ der Pressesprecherin
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dem/der Technikverantwortlichen
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dem/der Verantwortlichen für den Bereich Dramaturgie
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dem/der Verantwortlichen für die Nachwuchsforderung
Der Vorstand wird, im Sinne des §26 BGB, nach außen vertreten durch den 1. Vorsitzenden oder den 2. Vorsitzenden.
Diese beiden Vorstandsmitglieder sind alleinvertretungsberechtigt.
§9 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, sowie Aufstellung der Tagesordnung, Einberufung der Mitgliederversammlung, Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes, Vorlage der Jahresplanung, Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern.
§10 Wahl des Vorstandes
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereines werden.
Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt; bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes erfolgt eine Nachwahl für den Rest der Amtsperiode.
In den Jahren mit ungerader Endziffer werden folgende Vorstandsposten gewählt:
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Erste/r Vorsitzende
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Dramaturg/in
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Kassenwart/in
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Verantwortliche/r für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
In den Jahren mit gerader Endziffer werden folgende Vorstandsposten gewählt:
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Zweite/r Vorsitzende/r
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Technikverantwortliche/r
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Schriftführer/in
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Verantwortliche/r für Jugendarbeit
§11 Vorstandssitzungen
Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2.Vorsitzenden einberufen wurden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder, darunter der/die l .Vorsitzende oder der/die 2. Vorsitzende anwesend ist. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Der Vorstand tagt nicht öffentlich.
§12 Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied - auch ein Ehrenmitglied- eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechtes auch auf andere Mitglieder ist nicht zulässig. Die
Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
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Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes
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Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über Vereinsauflösung
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Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern
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Weitere Aufgaben, soweit dies aus der Satzung oder nach Gesetz sich ergibt
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einberufen. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert. Die Ergänzung ist bei Beginn der Sitzung bekannt zu machen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen. In einer außerordentlichen Mitgliederversammlung können Beschlüsse nur über die vorher bekanntgegebene Tagesordnung herbeigeführt werden.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitliederversammlung ist beschlussfähig.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Satzungsänderungen bedürfen einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an.
§ 13 Protokollierung
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer (Protokollführer) zu unterzeichnen ist.
§14 Kassenprüfer
Die von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählten zwei PrüferInnen überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen. Über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten. KassenprüferInnen dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.
§15 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss einer eigens hierfür einzuberufenden Mitgliederversammlung mit einer 3/4 Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins herbeizuführen.
Im Falle der Auflösung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Pinneberg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Vor Durchführung ist das Finanzamt hierzu zu hören. Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, wobei die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.
Pinneberg, den 22.02.1995
Satzungsänderungen
Durch eine Satzungsänderung der Mitgliederversammlung vom 16.11.95 wurde der ursprüngliche Wortlaut des §4 und §15 in die jetzige Fassung geändert. Durch die Eintragung beim Amtsgericht Pinneberg vom 19.04.1996 ist diese Fassung der Satzung rechtskräftig.
gez. Lutz Hatje (1. Vorsitzender)
Durch eine Satzungsänderung der Mitgliederversammlung vom 21.11.2002 wurde der ursprüngliche Wortlaut des § 10 in die jetzige Fassung geändert.
gez. Gabriela Matthies (1. Vorsitzende)
Durch eine Satzungsänderung der Mitgliederversammlung vom 21.11.2002 wurde der ursprüngliche Wortlaut des § 10 in die jetzige Fassung geändert.
gez. Kay-Uwe Kühn (1. Vorsitzender)
Durch eine Satzungsänderung der Mitgliederversammlung vom 04. September 2013 wurde der ursprüngliche Wortlaut des §10 Abs. 2, §12 Abs. 4 und §15 Abs. 1 in die jetzige Fassung geändert.
gez. Thore Klink (1. Vorsitzender)